Satzung

Satzung

1. Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet, Zweck

(1) Die Wählergruppe führt den Namen: UNABHÄNGIG für Volksentscheide (Kurzbezeichnung: für VOLKSENTSCHEIDE) sowie als Zusatzbezeichnung „Zukunft mitbestimmen“.

(2)   Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich  auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Der Sitz der Geschäftsstelle ist variabel und wird durch Beschluss des Vorstands festgelegt.

(3)   Im Mittelpunkt ihrer Tätigkeit steht die Verwirklichung sachbezogener, nicht an Ideologien oder Gruppenegoismen orientierter Politik. Die Wählergruppe verfolgt die in § 2 genannten Ziele und wirkt an der politischen Willensbildung mit. Soweit dies zur Erreichung der Ziele erforderlich erscheint, beteiligt sie sich allein oder auch gemeinsam mit anderen Organisationen durch Vorstandsbeschluss an Wahlen.

(4)   Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar staatspolitische Zwecke und strebt keinen Gewinn an. Spenden und Beiträge dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

 

2. Ziele, Programm

(1)   Bei Wahlen ist Bürgern unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Partei die Kandidatur für politische Ämter zu ermöglichen. Bürgernahe Politik braucht einen demokratischen Zugang zu politischen Entscheidungen. Ziel der Wählergruppe ist es, die Rechte der Bürger zu verteidigen und auszubauen. Im Mittelpunkt stehen dabei praxisorientierte Konzepte, die die Wählergruppe allein oder gemeinsam mit Partnerorganisationen fortentwickeln und umsetzen will.

(2)   Die Wählergruppe bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Sie fördert und fordert eine sich selbst organisierende Bürger- und Zivilgesellschaft. Bürger müssen die Wahl ihrer Volksvertreter und alle wesentlichen gesellschaftlichen Regelungen direkt und unmittelbar durch Volksbegehren und Volksentscheide mitbestimmen können. Es ist Aufgabe von Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, durch gerechte Startbedingungen Chancengleichheit zu garantieren. Vorhersehbare Veränderungen sind frühzeitig zu berücksichtigen, um kommenden Generationen eine nachhaltige und stabile gesellschaftliche Entwicklung zu ermöglichen. Neben dem Wohl jedes Einzelnen steht immer das Wohl der gesamten zukünftigen Gesellschaft im Mittelpunkt.

 

3. Gliederung

(1)   Die Wählergruppe besteht zunächst nur aus dem Bundesverband als höchstem Verband. Bei Bedarf können weitere Verbände gegründet werden, für die diese Satzung ebenfalls Gültigkeit hat. Untergliederungen sind als regionale Verbände (Gebietsverbände) zu bilden.

(2) Unterverbände (Gebietsverbände), deren räumliche Verbandsgrenzen mit politischen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland deckungsgleich sein müssen, können mit Zustimmung des Vorstands des übergeordneten Verbandes jederzeit frei gebildet werden. Bei Bedarf regeln die über-geordneten Verbände alle Details des organisatorischen Aufbaus der untergeordneten Ebenen.

(3)   Jeder Verband wird durch den eigenen Vorstand geleitet. Die Geschäftsführung des übergeordneten Verbandes kann mit Zustimmung der betroffenen Gebietsverbände Aufgaben auf andere Verbände übertragen. Besteht kein untergeordneter Verband oder wird dieser aufgelöst, fallen dessen Aufgaben, Mitglieder und Vermögen dem jeweils übergeordneten Verband zu; ersatzweise dem Bundesverband.

(4)   Die Zuordnung der Mitglieder zu Gebietsverbänden erfolgt nach dem im Mitgliedsantrag genannten Wohnsitz. Widerspricht kein betroffener Verband, kann der höchste Verband in begründeten Fällen eine abweichende Zuordnung genehmigen.

(5)   Eine Verbandsgründung kann von mindestens 10 Mitgliedern oder einem übergeordneter Verband beantragt werden. Wird darin die Einsetzung eines Gründungsvorstands beantragt, kann der übergeordnete Verband diesen bis zur Gründungsversammlung kommissarisch berufen. Der kommissarische Gründungsvorstand oder der übergeordnete Verband hat spätestens innerhalb eines Jahres zu einer Gründungsversammlung einzuladen. Ohne eigene Satzung gilt die Satzung des jeweils übergeordneten Verbands analog.

(6)   Jeder übergeordnete Verband kann Vertreter zu Versammlungen untergeordneter Verbände entsenden; die Vertreter besitzen dort Antrags- und Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

 

4. Aufnahme und Austritt von Mitgliedern

(1)   Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft kann schriftlich oder elektronisch erklärt oder in besonderen Fällen einem Mitglied zu Protokoll gegeben werden. Über die Aufnahme entscheidet die Geschäftsführung der jeweils untersten Ebene; ein Recht auf Aufnahme besteht nicht. Die Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung wird akzeptiert, wenn sie von keinem zuständigen Vorstand beanstandet wird.

(2)  Stimmberechtigt sind Mitglieder nur, sie nach geltenden Vorschriften bei der nächsten Wahl wahlberechtigt sind. Mit dem Mitgliedsantrag erklärt das Mitglied, ob die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen und die Ziele, Grundsätze und Satzung der Wählergruppe respektiert werden.

(3)   Nach Eingang von Aufnahmeantrag und Beitrag wird die Mitgliedschaft durch Genehmigung und Aufnahme in die Mitgliederdatei wirksam. Jeder Vorstand eines betroffenen Verbandes kann in den ersten 30 Monaten nach Aufnahme (Mitgliedschaft auf Widerspruch) Widerspruch gegen die Mitgliedschaft einlegen; ab dann ruht diese Mitgliedschaft bis zur rechtskräftigen Entscheidung.

(4) Bei Mitgliedern mit Beitragsrückstand ruhen die Mitgliedsrechte im jeweiligen Verband, sobald der Vorstand des betroffenen Verbandes dazu einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(5)   Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder freiwilligen Austritt, der jederzeit zulässig und dem höchsten Verband gegenüber schriftlich zu erklären ist. Kommt ein Mitglied seiner Beitragspflicht mehr als 30 Monate nicht nach, ist der Vorstand der untersten Ebene berechtigt, dies aufgrund der Pflichtverletzung des Mitglieds (§ 5) ohne zusätzliche Ankündigung oder Mahnung als wirksame Austrittserklärung zu werten; der Ausschluss wird durch Beschluss dieses Vorstands  und der Mitteilung an den höchsten Verband wirksam.

 

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Bei Versammlungen ist zur Identitätsfeststellung ein amtlicher Lichtbildausweis (Personalausweis, Meldebescheinigung o. ä.) mitzuführen. Unbeschränkt stimmberechtigten Mitgliedern steht neben ihrem Stimmrecht das Recht zu, an Mitglieds- und Aufstellungsversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und sich um Kandidaturen zu bewerben. Neuen Mitgliedern steht ein Stimmrecht im höchsten Verband erst nach Ablauf einer Probezeit zu; Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsführung des höchsten Verbandes. Probemitgliedern steht nur ein beschränktes Stimmrecht auf regionaler Ebene zu; die Einzelheiten regeln die regionalen Verbände selbst.

(2)   Nicht stimmberechtigten Mitgliedern steht bei Versammlungen das Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht zu, soweit dazu kein einschränkender Beschluss der Versammlung gefasst wird.

(3)   Mitglieder haben die Pflicht, ihren Beitrag ohne Aufforderung rechtzeitig zu zahlen und dem höchsten Verband alle erforderlichen Daten (§ 4) samt Änderungen umgehend mitzuteilen.

(4)   Die interne Kommunikation erfolgt im Regelfall elektronisch; dazu hat jedes Mitglied eine E-Mail-Adresse zu melden. Alle Verbände sind ermächtigt, die Kommunikation über E-Mail-Adressen abzuwickeln. Wichtige Bekanntmachungen sollen zusätzlich auf internen Internet-Seiten erfolgen.

(5)  Mitglieder, die vorsätzlich gegen diese Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ord-nungen der Wählergruppe verstoßen und ihr damit schweren Schaden zufügen, werden aus der Wählergruppe ausgeschlossen; antragsberechtigt ist der Vorstand des höchsten Verbandes. Die Ausschlussentscheidung wird vom jeweils zuständigen Schiedsgericht getroffen. Das Mitglied kann dagegen Beschwerde bei der nächsthöheren Instanz einreichen, die endgültig entscheidet.

(6)   Für Rechtsgeschäfte, die der Vorstand im Namen der Wählergruppe abschließt, haften die Mitglieder nur mit dem Vermögen der Wählergruppe.

 

6. Generalversammlung

(1)   Die Generalversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Verbandes der politischen Ebene; sie findet mindestens alle 5 Jahre statt.

(2)   Die Generalversammlung entscheidet über politische Grundsätze, über Satzung und Ordnungen, über die Auflösung und Verschmelzung sowie die Entlastung des Vorstands. Sie wählt den Vorstand, das Schiedsgericht und die Rechnungsprüfung; dem Schiedsgericht und der Rechnungsprüfung dürfen keine Mitglieder des Vorstands angehören. Steht kein Rechnungsprüfer zur Verfügung, bestimmt das Schiedsgericht ein Mitglied für diese Aufgabe mindestens ein Mitglied.

(3)   Verbände mit Unterverbänden und mehr als 100 Mitgliedern können in Form einer Delegiertenversammlung tagen, sobald die Generalversammlung dafür detaillierte Regelungen und einen genauen Zeitplan beschlossen hat. Unabhängig von der Mitgliederzahl kann der höchste Verband seine Generalversammlung in Form einer Delegiertenversammlung abhalten. Alle Verbände bestimmen ihre Delegierten und Ersatzdelegierten (mit klarer Reihenfolge der Vertretung) in geheimer Wahl in ihren Generalversammlungen. Bei diesen Wahlen sind Mitglieder nur in einem Verband je Ebene stimmberechtigt; es gilt die Registrierung beim höchsten Verband.

(4)   Die Einteilung in Regionen ist die Aufgabe des jeweils höchsten Verbandes. Er soll sich dabei an der regionalen Gliederung und der Zahl der Wahlberechtigten orientieren; die Zahl der Wahlberechtigten soll in keiner Region weniger als die Hälfte der größten Region betragen.

(5)   Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der letzten vom höchsten Verband veröffentlichten Zahl der stimmberechtigten Mitglieder pro Unterverband bzw. Region, wobei je angefangene 10 Mitglieder jeweils 2 Delegierte zu wählen sind. Erreicht die Gesamtzahl an Delegierten nicht mindestens 60, ist deren Zahl durch Vorstandsbeschluss zu verdoppeln – übersteigt sie 300, ist sie anteilig entsprechend zu kürzen; dabei ist ggf. kaufmännisch zu runden.

 

7. Vorstand, Geschäftsführer

(1)   Der Vorstand (politischer Vorstand) regelt seine Aufgaben eigenverantwortlich und leitet den Verband nach gesetzlichen und internen Vorgaben. Er genehmigt die jährlichen Rechenschaftsberichte, überwacht die laufende Geschäftsführung und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch Gesetz oder interne Regelungen anderen Organen der Wählergruppe zugewiesen sind.

(2)   Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu 5 Stellvertretern und bis zu 25 Beisitzern; die genaue Zahl und Zuordnung legt die jeweilige Generalversammlung fest. Mit 2/3-Mehrheit kann der Vorstand selbst weitere Vorstandsmitglieder bestellen, soweit dadurch höchstens 20% der Vorstandsmitglieder nicht von der Generalversammlung gewählt sind.

(3)  Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) wird durch den Vorstand lt. Abs. 1 bestimmt. Er erledigt die Angelegenheiten der laufenden Geschäftsführung und besteht mindestens aus dem Vorsitzenden. Bei Bedarf kann der Vorstand lt. Abs. 1 bis zu 4 zusätzliche Bevollmächtigte dafür bestimmen und jederzeit auch Einzelvertretungsberechtigungen sowie Befreiungen von § 181 BGB erteilen.

(4)  Der Vorsitzende erstattet der Generalversammlung Bericht über seine Tätigkeit; ebenso ist über Herkunft und Verwendung der Mittel zu berichten. Alle Mitglieder des Vorstandes sowie alle eingesetzten Beauftragten oder Arbeitsgruppen sind den Mitgliedern zu Fragen über ihre Tätigkeit im Rahmen des Verbandes auskunftspflichtig, soweit die Generalversammlung das beschließt.

(5)   Fasst die Generalversammlung keinen anderweitigen Beschluss, beträgt die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands 5 Jahre. Fasst der Vorstand unter Ausschluss von Betroffenen keinen anderweitigen Beschluss, bleiben sie bis zum Amtsantritt der Nachfolger geschäftsführend im Amt.

(6)   Der Vorstand kann Ordnungen unterhalb der Satzung vorläufig beschließen, die bindend bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung sind; für eine Geltung über diesen Zeitpunkt hinaus ist deren Bestätigung durch die Generalversammlung erforderlich. Die Geschäftsführung kann im Rahmen geltender Ordnungen Richtlinien erlassen, die einzuhalten und umzusetzen sind

(7)  In außergewöhnlichen Fällen oder auf Anraten staatlicher Stellen darf der Vorsitzende mit 2/3-Zustimmung des Vorstands sämtliche Handlungen und Willenserklärungen für die Wählergruppe abgeben;  diese gelten jedoch nur bis zur nächsten Sitzung des zuständigen Gremiums und bedürfen zur weiteren Gültigkeit dann dessen Genehmigung.

 

8. Beschlussfassung, Wahlen

(1)   Versammlungen sind mindestens 14 Tage davor unter Angabe der Tagesordnung vom zuständigen Vorstand des Verbandes textlich einzuberufen; zusätzlich soll eine Veröffentlichung auch online usw. erfolgen. In dringenden Fällen kann mit verkürzter Frist von 3 Tagen eingeladen werden; der Grund für die Verkürzung ist dann in der Tagesordnung zu nennen. Ordnungsgemäß einberufene Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

(2)   Der Vorstand hat innerhalb eines Monats diese Versammlung einzuberufen, wenn 10% der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch 10 stimmberechtigte Mitglieder dies fordern.

(3)   Beantragen Anwesende zu Versammlungsbeginn keine Abstimmung über Tagesordnung oder Versammlungsleitung, gilt die übersandte vorläufige Tagesordnung und die Versammlungsleitung wird vom Vorsitzenden bestimmt. Gehen Anträge erst in der letzten Woche vor einer Versammlung ein, werden sie in dieser Versammlung nur behandelt, falls dies die Versammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt oder bereits in der Einladung angekündigt wurde.

(4)   Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung oder Verschmelzung von Verbänden bedürfen der Zustimmung des ggf. übergeordneten Verbandes sowie einer Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bei einer Generalversammlung; Beschlüsse zur Auflösung oder Verschmelzung von Verbänden benötigen zusätzlich eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in einem Mitglieder-Entscheid des betroffenen Verbandes.

(5)   Mitglieder des Vorstands sind getrennt zu wählen. Im 1. Wahlgang ist eine Mehrheit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit kommt es zu einer Stichwahl zwischen stimmengleichen Bewerbern; bei erneuter Stimmengleichheit und sonstigen Pattsituationen entscheidet das Los.

(6)   Soweit keine abweichende Regelung beschlossen wurde, entscheidet jeweils die einfache Mehrheit in offener Abstimmung. Ist geheime Wahl vorgeschrieben oder beantragen mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder geheime Wahl, ist geheim abzustimmen.

(7) Kann ein stimmberechtigtes Mitglied sein Stimmrecht selbst nicht ausüben, steht ihm das Recht zu, seine Stimme einem anderen dort stimmberechtigten Mitglied zu übertragen. Dies gilt bei Abstimmungen nur, soweit das gesetzlich zulässig ist und der Versammlungsleitung rechtzeitig und verbindlich mitgeteilt wird. Jedes Mitglied darf höchstens ein abwesendes Mitglied vertreten.

(8)   Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle zu fertigen, die zumindest die Beschlüsse wiedergeben. Sie sind vom Protokollführer zu unterzeichnen und allen Teilnehmern zugänglich zu machen. Wurde kein gesonderter Protokollführer bestimmt, genügt die Unterschrift des Versammlungsleiters.

(9)   Beschlüsse im Umlaufverfahren sind grundsätzlich zulässig. In diesem Fall hat der Antragsteller allen Stimmberechtigten den genauen Wortlaut seines Antrags gleichzeitig mit einem Abstimmungs-Endtermin sowie ggf. weitere Erläuterungen zu übermitteln. Bis zu diesem Endtermin haben alle Stimmberechtigten ihre Entscheidung zumindest dem Antragsteller sowie dem Leiter des Gremiums zu übermitteln. Der Leiter des Gremiums fasst alle so getroffenen Entscheidungen in einem Protokoll zusammen und übermittelt dieses an alle Stimmberechtigten. So gefasste Beschlüsse treten vorläufig in Kraft, wenn sie von mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten getragen werden. Einwendungen gegen diese Beschlüsse sind nur innerhalb eines Monats nach Übermittlung des Protokolls zulässig, danach werden sie endgültig bindend.

 

9. Mitglieder-Initiative, Mitglieder-Befragung, Mitglieder-Entscheid

(1)   Liegt ein gleichlautender Antrag (Mitglieder-Initiative) von 10% der stimmberechtigten Mitglieder vor, ist innerhalb der nächsten 12 Monate ein Mitglieder-Entscheid durchzuführen. Alle in § 6 Abs. 2 genannten Punkte können auch durch einen Beschluss von Generalversammlung oder Vorstand durch Mitglieder-Entscheid beschlossen werden.

(2)   Zu wichtigen Fragen kann der Vorstand auch nicht bindende Mitglieder-Befragungen durchführen. Liegt eine Mitglieder-Initiative auf Befragung vor, ist diese ebenfalls innerhalb der nächsten 12 Monate durchzuführen.

(3)   Der Vorstand hat alle stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen und Frist über Mitglieder-Entscheid oder -Befragung zur Stimmabgabe aufzufordern und zu informieren. Der Zeitraum für die Stimmabgabe muss mindestens 1 Monat betragen. Nach Ablauf der gesetzten Frist wird das Ergebnis veröffentlicht.

(4)   So gefasste Beschlüsse treten vorläufig in Kraft. Einwendungen gegen eine Abstimmung oder Befragung sind nur innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Ergebnisses zulässig; danach ist das Abstimmungsergebnis bindend.

 

10. Finanzen

(1)   Die Geschäftsführung legt den Mitgliedsbeitrag für den jeweils eigenen Verband fest und entscheidet über Ermäßigungen; Vorstand und Generalversammlung können dazu Regelungen beschließen. Vorgaben von übergeordneten Verbänden sind entsprechend zu berücksichtigen.

(2)   Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der jeweilige Finanzverantwortliche, im Zweifel der Vorsitzende, hat dem Vorstand jährlich einen Finanzplan vorzulegen, auf dessen Grundlage die Mittel von Budgetverantwortlichen verwendet werden dürfen. Einnahmen und Ausgaben sowie Vermögen sind nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung lückenlos aufzuzeichnen.

(3)   Finanz- und Rechenschaftsberichte sind rechtzeitig aufzustellen und sollen innerhalb eines Monats von den zuständigen Rechnungsprüfern geprüft und danach den übergeordneten Verbänden zugeleitet werden; die Termine dafür regelt der höchste Verband.

(4)   Rechenschaftsberichte müssen Auskunft über Herkunft und Mittelverwendung geben und in Form und Inhalt den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23 bis 31 PartG entsprechen. Sie sind bis zu den dort genannten Termin zu fertigen; Details dazu regelt der Vorstand des höchsten Verbands.

(5)   Zuwendungsbescheinigungen fertigt der Finanzverantwortliche spätestens nach Ablauf des Jahres; Regeln dazu und zu Spenden allgemein trifft die Geschäftsführung des höchsten Verbandes.

(6)   Mitglieder- und Finanzdaten dürfen nur mit Beschluss der Generalversammlung offen gelegt werden; damit befasste Personen haben den Datenschutz zu wahren und sind auch nach ihrem Ausscheiden zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

11. Partnerschaften, Kooperationen, Arbeitskreise

(1)   Die Wählergruppe strebt die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen an, die ähnliche Ziele verfolgen; Einzelheiten regelt der jeweilige Vorstand. Wichtige Fragen (Wahlabsprachen, Zuständigkeiten usw.) sind zu klären und in schriftlichen Vereinbarungen festzuhalten.

(2)   Partnerschaften und Kooperationen treten durch Genehmigung des Vorstands vorläufig in Kraft bis die Generalversammlung endgültig darüber entschieden hat. Existiert keine anders lautende Absprache, können sie von jedem Vertragspartner jederzeit schriftlich gekündigt und beendet werden; im Zweifel enden sie mit Ablauf des Tages, an dem der Vertragspartner die Kündigung nachweislich erhalten hat.

(3)   Auf Antrag der Generalversammlung, des Vorstands oder von mindestens 5 Mitgliedern können neue Projektgruppen gebildet werden; Regelungen über Gründung, Beendigung, Budget und alle sonstigen Einzelheiten trifft die Geschäftsführung. Werden politische Organisationen (Parteien, Wählergruppen u.ä.) als Mitglied aufgenommen, werden sie automatisch Mitglied der Projektgruppe Orga-Rat. Haben Mitglieder von Projektgruppen kein Stimmrecht in der Wählergruppe, steht ihnen ein Stimmrecht nur innerhalb ihrer jeweiligen Projektgruppe zu.

(4)  Projektgruppen sind an Ziele der Satzung gebunden; die Generalversammlung kann bindende Vorgaben beschließen. Projektgruppen regeln ihre Belange (z. B. Ziele, Verwendung der Mittel, Höhe der eigenen Beiträge, Aktionen) durch autonome Beschlüsse, müssen dabei allerdings die allgemein gültigen Regelungen der Wählergruppe insbesondere im finanziellen Bereich beachten.

 

12. Wahlen zu Volksvertretungen

(1)  Eine Wahlbeteiligung kann erst erfolgen, nachdem der zuständige Verband das durch seine Generalversammlung oder seinen Vorstand entsprechen beschlossen hat.

(2)  Bei Aufstellung der Wahlvorschläge sind die gültigen wahlrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bei Bedarf regelt die jeweilige Aufstellungsversammlung entsprechende Einzelheiten; der Vorstand des aufstellenden Verbandes kann dazu Richtlinien erlassen.

 

13. Ordnungsmaßnahmen, Ausschluss

(1)   Soweit Mitglieder gegen Interessen der Wählergruppe  gehandelt haben, kann der Vorstand folgende Ordnungsmaßnahmen gegen sie aussprechen:

  • eine Rüge
  • die Aberkennung einzelner oder aller Funktionen innerhalb der Wählergruppe
  • den Ausschluss aus der Wählergruppe, soweit das Mitglied vorsätzlich oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Wählergruppe verstoßen hat und die Generalversammlung dies bestätigt.

(2)   Der Vorstand kann Ordnungsmaßnahmen gegen untergeordnete Gebietsverbände aussprechen, soweit das Schiedsgericht einen Verstoß gegen die Grundsätze oder Ordnungen der Wählergruppe festgestellt hat. Die Maßnahme tritt in Kraft, sobald der übergeordnete Verband sie bestätigt; sie tritt außer Kraft, wenn sie auf der nächsten Generalversammlung nicht bestätigt wird. Solche Ordnungsmaßnahmen sind:

  • die Rüge
  • die Amtsenthebung einzelner Organe
  • die Auflösung eines Gliederungsverbandes, soweit dieser vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Wählergruppe verstoßen und ihr damit schweren Schaden zugefügt hat.

(3)   Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Mitgliedern oder Gliederungen steht gegen alle sie betreffenden Entscheidungen grundsätzlich das Recht des Widerspruchs zu; näheres wird bei Bedarf in einer Schiedsgerichtsordnung geregelt.

(4)   Auf Antrag des Vorstands stellt das Schiedsgericht fest, ob schwerwiegende Verstöße gegen Grundsätze oder Ordnungen der Wählergruppe vorliegen und entscheidet über strittige Auslegungen und Anwendungen von Organisationsregeln sowie über den Mitgliederausschluss.

 

14. Schlussbestimmung

(1)   Die Satzungsänderungen wurden am 14.4.2024 mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen; sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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